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4.Selbstständige Tätigkeit
Оглавление29Ebenfalls unstreitig muss es sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln. Dabei kommt es auf die rechtliche, nicht auf die wirtschaftliche Selbstständigkeit an.31 Unter Heranziehung der für das Handelsvertreterrecht geltenden Legaldefinition des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB wird als (rechtlich) selbstständig angesehen, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.32 Ob eine rechtliche Selbstständigkeit in diesem Sinne besteht, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, wie es sich aus der vertraglichen Gestaltung und der tatsächlichen Handhabung ergibt.33 Wenn die tatsächliche Handhabung allerdings von der vertraglichen Vereinbarung abweicht, ist Erstere entscheidend.34
30Indizien für eine Selbstständigkeit sind beispielsweise
– das Fehlen eines Arbeitsplans und fester Arbeitszeiten;35
– die Unabhängigkeit von Weisungen anderer;36
– der Umstand, dass Kosten und Risiken der Tätigkeit selbst getragen werden;37
– die Beschäftigung eigenen Personals;38
– das Vorhandensein eigener oder gemieteter Geschäftsräume;39
– das Fehlen einer festen Vergütung;40
– die Nichtabführung von Sozialabgaben.41