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III.Subjektiver Anwendungsbereich und Kaufmannsbegriff des HGB 1.Das Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute

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9Das Handelsrecht ist nach nahezu allgemeiner Ansicht das Sonderprivatrecht der Kaufleute14 (dazu noch u. Rn. 10 f.). Während das in erster Linie im BGB geregelte Bürgerliche Recht als allgemeines Privatrecht unterschiedslos für alle Bürger gilt, findet das Handelsrecht als Sonderprivatrecht grundsätzlich nur auf Kaufleute Anwendung. Kaufleute unterliegen vorrangig den Bestimmungen des HGB; soweit dieses keine besonderen Regelungen enthält, gelten aber auch für Kaufleute die Vorschriften des BGB und damit des allgemeinen Privatrechts (s. Art. 2 Abs. 1 EGHGB). Die Bestimmungen des HGB treten also für Kaufleute teils ergänzend, teils modifizierend zu den allgemeinen Vorschriften des BGB hinzu. Dementsprechend sind bei der Lösung handelsrechtlicher Fälle in aller Regel neben den spezifisch handelsrechtlichen Vorschriften des HGB auch die Regelungen des BGB heranzuziehen.

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