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2.Erfordernis einer erlaubten Tätigkeit?
Оглавление27Nach der traditionellen Ansicht muss es sich um eine erlaubte, also um eine solche Tätigkeit handeln, die auf den Abschluss wirksamer Verträge gerichtet ist.28 Hieran fehlt es bei einer gesetz- oder sittenwidrigen Tätigkeit (§§ 134, 138 BGB), etwa dem gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßenden Handel mit Drogen oder dem ohne die nach dem Waffengesetz erforderliche Waffenhandelserlaubnis betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition. Nach der Gegenansicht, die u. a. auf § 7 HGB verweist, steht es der Einordnung als Gewerbe jedoch nicht entgegen, dass die Tätigkeit gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt.29 Für die letztere Ansicht spricht, dass es keinen Grund gibt, denjenigen, der einer gesetz- oder sittenwidrigen Tätigkeit nachgeht, gleichsam zu privilegieren, indem man ihn aus dem Kaufmannsbegriff herausfallen lässt und ihn so von den strengeren Pflichten und Obliegenheiten für Kaufleute entbindet.