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IV.Zielsetzung der handelsrechtlichen Sondervorschriften
Оглавление14Die Sondervorschriften des HGB tragen den besonderen Bedürfnissen Rechnung, die im kaufmännischen Geschäftsverkehr bestehen. Im Vergleich zum Rechtsverkehr unter Privatpersonen zeichnet sich der Geschäftsverkehr unter Kaufleuten dadurch aus, dass routinemäßig eine Vielzahl von Rechtsgeschäften getätigt wird. Es besteht daher im kaufmännischen Geschäftsverkehr ein besonderes Bedürfnis nach
– Schnelligkeit,
– Einfachheit,
– Rechtssicherheit und
– Klarheit
beim Abschluss und bei der Durchführung von Rechtsgeschäften.
15Zudem haben die im kaufmännischen Geschäftsverkehr Tätigen eine größere Geschäftsgewandtheit und -erfahrung. Im Vergleich mit den allgemeinen Regeln des BGB sieht das HGB daher für Kaufleute
– strengere Sorgfaltspflichten (s. § 347 Abs. 1 HGB; dazu Rn. 260) und Obliegenheiten (z. B. kaufmännische Rügeobliegenheit nach § 377 HGB; dazu Rn. 336 ff.),
– einen gesteigerten Verkehrs- und Vertrauensschutz und eine strengere Rechtsscheinhaftung (z. B. Publizität des Handelsregisters nach § 15 HGB; dazu Rn. 211 ff.) und
– ein niedrigeres Schutzniveau (z. B. Entbehrlichkeit der Schriftform für Bürgschaft nach § 350 HGB; dazu Rn. 277 ff.) vor.