Читать книгу Handelsrecht - Michael Stöber - Страница 17

I.Bedeutung des Kaufmannsbegriffs

Оглавление

23Wie bereits ausgeführt wurde (s. Rn. 9 ff.), ist das Handelsrecht das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Dem HGB liegt das subjektive System zugrunde; die Sondervorschriften des Handelsrechts finden im Grundsatz nur auf Rechtssubjekte Anwendung, die nach Maßgabe der §§ 1 ff. HGB Kaufleute sind. Bei natürlichen Personen unterscheidet das Gesetz zwischen Ist-Kaufleuten i. S. d. § 1 HGB (grundsätzlich jeder Gewerbetreibende; dazu Rn. 24 ff.) und Kann-Kaufleuten i. S. d. §§ 2, 3 HGB (Kleingewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte; dazu Rn. 46 ff.). Als Kaufleute anzusehen sind nach § 6 Abs. 1 HGB auch Personenhandelsgesellschaften, also die OHG (§§ 105 ff. HGB) und die KG (§§ 161 ff. HGB; dazu Rn. 53 f.). Zudem sind bestimmte juristische Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften, kraft ihrer Rechtsform Kaufleute (sog. Formkaufleute, s. § 6 Abs. 2 HGB; dazu Rn. 55 f.). Hinzu kommen die in § 5 HGB geregelten Fiktivkaufleute (dazu Rn. 57 ff.) sowie die gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsfigur des Scheinkaufmanns (dazu Rn. 65 ff.).

Im Fall 1 war M lediglich mit Anstreicharbeiten beauftragt, die weder als Umbauarbeiten i. S. d. § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB noch als Instandhaltungsarbeiten i. S. d. § 650a Abs. 2 BGB angesehen werden können. Es handelte sich daher nicht um einen Bauvertrag gem. § 650a BGB, sondern um einen allgemeinen Werkvertrag gem. § 631 BGB. Aus diesem ist dem M eine Werklohnforderung gegen K in Höhe von 1.500 € erwachsen (§ 631 Abs. 1 BGB). Hinsichlich des Werklohns hat M dem K keine Mahnung erteilt. Nach den allgemeinen Vorschriften des BGB kann M erst nach Ablauf von 30 Tagen nach dem am 2. April erfolgten Zugang seiner Rechnung bei K und somit erst ab dem 3. Mai Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.500 € verlangen (s. § 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i. V. m. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BGB).

§ 353 Satz 1 HGB gewährt Kaufleuten untereinander jedoch in Bezug auf Geldforderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften einen Anspruch auf Fälligkeitszinsen. Dieser besteht ab dem ersten Tag der Fälligkeit der Hauptforderung.24 Die Fälligkeit der Werklohnforderung des M gegen K ist gem. § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Abnahme der Malerarbeiten durch K am 2. April eingetreten. M kann also von K schon ab dem 2. April Zinsen in Höhe von 5 % pro Jahr (s. § 352 Abs. 2 HGB) aus 1.500 € verlangen, wenn sowohl M als auch K Kaufmann ist.

Handelsrecht

Подняться наверх