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3.Unternehmer: Begriff und Anwendbarkeit des HGB

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12Der Kaufmannsbegriff des HGB ist nicht identisch mit dem Unternehmerbegriff des § 14 BGB. Kaufleute i. S. d. § 1 HGB sind nur Gewerbetreibende, wohingegen Freiberufler vom Kaufmannsbegriff des HGB nicht und Land- und Forstwirte nur nach Maßgabe des § 3 HGB erfasst werden (s. noch Rn. 34 ff., 48 ff.). Dagegen fallen unter den Unternehmerbegriff des § 14 Abs. 1 BGB nicht nur Gewerbetreibende, sondern auch Rechtssubjekte, die zwar nicht gewerblich, aber in anderer Weise selbstständig beruflich tätig sind; dies sind ohne Weiteres auch Freiberufler sowie Land- und Forstwirte.18 Der Kaufmannsbegriff des HGB ist also enger als der Unternehmerbegriff des § 14 BGB. Dementsprechend ist jeder Kaufmann zwar Unternehmer i. S. d. § 14 BGB; nicht jeder Unternehmer ist aber zugleich Kaufmann.

13Im Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten, zumindest bestimmte Vorschriften des HGB seien auch auf nichtkaufmännische Unternehmer entsprechend anzuwenden. Diese Position nimmt namentlich K. Schmidt ein, der das Handelsrecht als Außenprivatrecht des Unternehmens begreift und das Handelsrecht zumindest de lege ferenda auf alle – d. h. auch auf nichtkaufmännische – Unternehmer anwenden will.19 Diesem Konzept folgt nunmehr der österreichische Gesetzgeber. Mit Wirkung vom 1.1.2007 wurde das österreichische HGB umfassend geändert und in „Unternehmensgesetzbuch“ (UGB) umbenannt20 (s. dazu bereits Rn. 2). In Österreich gelten die handelsrechtlichen Sondervorschriften seitdem weitgehend für alle Unternehmer, ohne dass es auf den Betrieb eines Gewerbes ankommt. Der deutsche Gesetzgeber hat dagegen auch im Rahmen der Handelsrechtsreform von 199821 an der Beschränkung des Anwendungsbereichs des HGB auf Kaufleute festgehalten. De lege lata ist daher grundsätzlich für eine (analoge) Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften auf nichtkaufmännische Unternehmer kein Raum.22

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