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§ 2Der Kaufmannsbegriff des HGB
Оглавление→ Lsg. Fall 1 Rn. 423
Fall 1:
Der Malermeister Malte Marder (M) betreibt ein Malerunternehmen, in dem außer M selbst nur der bei ihm angestellte Malergeselle Gunter Gans (G) tätig ist. Im Handelsregister ist M auf seinen Antrag mit der Firma „Malerei Marder e. K.“ eingetragen. M führt Maler- und Tapezierarbeiten überwiegend bei privaten Kunden in deren Wohnungen und gelegentlich auch in den Büro- oder Gewerberäumen von Geschäftskunden aus. Der jährliche Umsatz des Malerunternehmens beträgt im Durchschnitt etwa 100.000 €. Farbe, Tapete und sonstiges Material erwirbt M stets in einem der örtlichen Baumärkte. Die Buchhaltung erledigt M selbst.
Von dem mit ihm befreundeten Karl Kater (K), der Inhaber eines kleinen Obst- und Gemüseladens ist, wird M mit dem Neuanstrich des Ladenlokals des K beauftragt. Der jährliche Umsatz des Ladens beläuft sich auf ca. 80.000 €. K hat keine Angestellten und erledigt die Buchhaltung ebenfalls selbst. Obst und Gemüse bezieht K von einem Großhändler im Nachbarort. Im Handelsregister ist K nicht eingetragen. Nach Abschluss der Malerarbeiten überbringt M dem K am 2. April eine Rechnung über den vereinbarten Werklohn von 1.500 €. Bei der Entgegennahme der Rechnung äußert K, dass er mit der Arbeit des M rundum zufrieden sei. Gleichwohl zahlt K den Rechnungsbetrag monatelang nicht. Mit Rücksicht auf die langjährige Freundschaft sieht M davon ab, bei K nachzufragen. Am 2. August überweist K dann schließlich doch die 1.500 €. Verärgert über die späte Zahlung verlangt M von K nunmehr die Zahlung von Zinsen aus dem Rechnungsbetrag von 1.500 € ab dem 2. April. Zu Recht?