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6.Erfordernis einer Gewinnerzielungsabsicht?

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32Streitig ist wiederum, ob die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden muss, um als Gewerbe angesehen werden zu können. Die Rechtsprechung fordert für die Einordnung als Gewerbe die Absicht, einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erwirtschaften; ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird, ist dagegen auch nach der Rechtsprechung unerheblich.44 Auch das Einkommensteuerrecht verlangt in § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 EStG für die Einordnung als Gewerbebetrieb, dass die Absicht, einen Gewinn zu erzielen, zumindest einen Nebenzweck der Betätigung darstellt. Die Gegenansicht hält eine Gewinnerzielungsabsicht für entbehrlich; ausreichend sei eine anbietende, entgeltliche Tätigkeit am Markt.45 Ebenso verzichtet das Umsatzsteuerrecht für die Einordnung als Unternehmer in § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ausdrücklich auf eine Gewinnerzielungsabsicht.

33Indes wird man es schon semantisch als dem Begriff des Gewerbes immanent ansehen müssen, dass es sich um eine Erwerbstätigkeit und mithin um eine Tätigkeit handelt, die auf die Erzielung eines Gewinns gerichtet ist. Mit der Rechtsprechung ist die Gewinnerzielungsabsicht daher als notwendiges Merkmal einer gewerblichen Tätigkeit anzusehen. Weil die Rechtsprechung eine Gewinnerzielungsabsicht aber bei privaten Unternehmen vermutet,46 kommen die beiden widerstreitenden Ansichten hinsichtlich der Einordnung als Gewerbe bei privaten Unternehmen in der Regel nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen. Eine abweichende Beurteilung kann sich jedoch bei Unternehmen der öffentlichen Hand ergeben. Weil bei diesen die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Vordergrund steht, wird die Gewinnerzielungsabsicht hier nach der Rechtsprechung nicht vermutet, sondern muss im Einzelfall nachgewiesen werden.47 Ebenfalls unterschiedlich werden karitative Unternehmen beurteilt, die lediglich eine Deckung ihrer Kosten und keinen Überschuss anstreben. Verlangt man mit der hier vertretenen Auffassung eine Gewinnerzielungsabsicht, so sind diese Unternehmen nicht als gewerblich einzuordnen.48 Die abweichende Ansicht kommt zu einem entgegengesetzten Ergebnis und bejaht auch bei karitativen Unternehmen ein Gewerbe, sofern diese eine anbietende, entgeltliche Tätigkeit am Markt ausüben.49

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