Читать книгу Handelsrecht - Michael Stöber - Страница 30
1.Personenhandelsgesellschaften
Оглавление53§ 6 Abs. 1 HGB stellt klar, dass auch die Personenhandelsgesellschaften – also die OHG (§§ 105 ff. HGB) und die KG (§§ 161 ff. HGB) – den für Kaufleute geltenden Vorschriften unterliegen. Dies folgt bereits daraus, dass sowohl bei der OHG (s. § 105 Abs. 1 HGB) als auch bei der KG (s. § 161 Abs. 1 HGB) der Gesellschaftszweck begriffsnotwendig im Betrieb eines Handelsgewerbes i. S. d. § 1 HGB bestehen muss. Aufgrund der Rechtsfähigkeit der OHG (§ 124 HGB) und der KG (§ 161 Abs. 2 i. V. m. § 124 HGB) wird das Handelsgewerbe nach vorzugswürdiger Ansicht von der OHG bzw. KG als solcher und nicht von den (geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten) Gesellschaftern betrieben, so dass die Kaufmannseigenschaft nur der OHG bzw. KG und nicht den Gesellschaftern zukommt (dazu bereits o. Rn. 39).
54Die mit Wirkung vom 1.7.1989 durch die EWIV-VO86 eingeführte Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) wird durch § 1 EWIV-AusfG weitgehend der OHG gleichgestellt und ausdrücklich als Handelsgesellschaft i. S. d. HGB eingeordnet, so dass auch die EWIV als Kaufmann anzusehen ist.87 Dagegen ist die stille Gesellschaft als reine Innengesellschaft kein Kaufmann.88 Ebenso wenig ist die GbR Kaufmann, weil sie sich – in Abgrenzung zur OHG und zur KG – dadurch auszeichnet, dass ihr Gesellschaftszweck gerade nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht, sondern im gemeinschaftlichen Betrieb eines nichtkaufmännischen Unternehmens, beispielsweise einer freiberuflichen Praxis wie einer Rechtsanwaltssozietät.89 Erst recht kommt der Partnerschaftsgesellschaft keine Kaufmannseigenschaft zu; denn ihr Zweck muss nach § 1 Abs. 1, 2 PartGG zwingend in der gemeinsamen Ausübung eines freien Berufs und damit in einer nichtgewerblichen Tätigkeit bestehen.90