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2.Rechtsschein einer Kaufmannseigenschaft

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68Erste Voraussetzung für das Eingreifen der ungeschriebenen Regeln über den Scheinkaufmann ist das objektive Bestehen des Rechtscheins der Kaufmannseigenschaft der betreffenden Person. Durch entsprechendes Verhalten dieser Person selbst oder auch eines anderen im geschäftlichen Verkehr muss der Anschein erweckt worden sein, dass die betreffende Person Kaufmann ist, also ein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 HGB betreibt. Ein solches Verhalten kann insbesondere darin liegen, dass im Geschäftsverkehr mit Dritten von Mitteln und Einrichtungen Gebrauch gemacht wird, die nach dem HGB Kaufleuten vorbehalten sind. Kaufmannstypische Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Rechtsschein der Kaufmannseigenschaft zu erzeugen, können z. B. das Auftreten unter einer kaufmännischen Firma104 oder die Erteilung einer Prokura105 sein.

Handelsrecht

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