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VI.Kaufmann kraft Eintragung im Handelsregister
Оглавление→ Lsg. Fall 3 Rn. 425
Fall 3:
Leo Löwe (L) hat früher unter der im Handelsregister eingetragenen Firma „Leo Löwe e. K.“ ein großes Bestattungsunternehmen betrieben. Als gelernter Steinmetz hat L etliche Grabskulpturen nach Kundenwünschen selbst angefertigt. Im Laufe der Zeit hat L immer größeren Gefallen an der Bildhauerei gefunden und deshalb den Betrieb des Bestattungsunternehmens aufgegeben. Eine Löschung der Firma im Handelsregister ist nicht erfolgt. Seitdem widmet sich L in den Räumlichkeiten des früheren Bestattungsunternehmens ganz der Kunstbildhauerei und fertigt vor allem Marmorskulpturen an.
L will seine Skulpturen in einer Vernissage ausstellen, die von der Galeristin Gitta Ginster (G) durchgeführt wird. Die Ausstellungshalle hat G eigens für die Vernissage von Volker Vogel (V) gemietet. Weil G aber den vereinbarten Mietvorschuss von 5.000 € nicht aufbringen kann, verweigert V die Überlassung der Halle. Um die Vernissage zu retten, teilt L dem V auf Bitten der G per E-Mail mit, dass er sich für die von G geschuldete Miete von 5.000 € verbürge. Um V zu beeindrucken, gibt L in der E-Mail an, dass er Inhaber eines großen Bestattungsinstituts mit 20 Mitarbeitern und Jahresumsätzen in siebenstelliger Höhe sei und auf der Vernissage kunstvolle Grabskulpturen zwecks Kundenakquise ausstellen wolle. Weil V das Bestattungsunternehmen noch aus früheren Zeiten kennt und nichts von dessen Einstellung weiß, stellt er daraufhin die Halle doch zur Verfügung. Nach Durchführung der Vernissage gelingt es der G jedoch weiterhin nicht, die Miete aufzubringen.
V verlangt nunmehr von L die Zahlung von 5.000 €. L verweigert die Zahlung mit dem Hinweis, dass V „nichts Schriftliches“ in der Hand habe. Kann V von L die Zahlung von 5.000 € verlangen?