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IV.Land- und Forstwirte als Kann-Kaufleute (§ 3 HGB)

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48Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen stellen grundsätzlich kein Handelsgewerbe dar, so dass ihre Inhaber keine Kaufleute sind. § 3 Abs. 1 HGB stellt dies klar, indem er die Anwendung des § 1 HGB auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe ausschließt. Freilich hätte es dieser Klarstellung nicht zwingend bedurft, weil die Land- und Forstwirtschaft als Urproduktion nach vorzugswürdiger Ansicht schon nicht vom Gewerbebegriff des § 1 HGB (dazu Rn. 24 ff., 34 ff.) umfasst wird (s. auch § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG).75 Kennzeichnend für Land- und Forstwirtschaft ist die organische Nutzung von Grund und Boden zur Gewinnung von Nutzpflanzen, Nutztieren und deren Erzeugnissen.76 Landwirtschaftliche Tätigkeiten sind z. B. der Ackerbau und die Viehzucht. Als forstwirtschaftliche Unternehmen sind beispielsweise Baumschulen anzusehen.

49Nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 2 Satz 1 HGB können jedoch auch Land- und Forstwirte freiwillig ihre Eintragung in das Handelsregister herbeiführen, sofern ihr Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Ausreichend ist es, wenn sich das Erfordernis eines kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebs entweder aus der Art oder aus dem Umfang des land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmens ergibt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach denselben Kriterien, die auch im Rahmen des § 1 Abs. 2 Halbs. 2 HGB gelten77 (dazu Rn. 42 ff.). Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist und der Land- oder Forstwirt die Eintragung in das Handelsregister bewirkt, gilt das land- bzw. forstwirtschaftliche Unternehmen als Handelsgewerbe und der Inhaber folglich als Kaufmann.78 Die (freiwillige) Eintragung in das Handelsregister ist auch hier konstitutiv.79

50Land- und forstwirtschaftlichen Kleinbetrieben, die nach Art oder Umfang keine kaufmännische Organisation erfordern, steht die Eintragungsoption nach vorzugswürdiger Ansicht nicht zu.80 Denn § 3 Abs. 2 HGB erklärt § 2 HGB auf land- und forstwirtschaftliche Unternehmen ausdrücklich nur unter der Voraussetzung für anwendbar, dass ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Die von der h. M.81 befürwortete unmittelbare Anwendung des § 2 HGB auf land- und forstwirtschaftliche Kleinbetriebe scheidet schon deshalb aus, weil die Urproduktion kein Gewerbe i. S. d. § 1 HGB darstellt (s. Rn. 48) und § 2 HGB auf nichtgewerbliche Unternehmen von vornherein nicht anwendbar ist (s. Rn. 47).

51Nach § 3 Abs. 3 HGB gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 1, 2 HGB entsprechend für ein Unternehmen, das ein Nebengewerbe des land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt. Ein Nebengewerbe i. S. d. § 3 Abs. 3 HGB liegt vor, wenn das in Rede stehende Unternehmen vom land- bzw. forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb abhängig ist und von demselben Inhaber betrieben wird, zugleich aber organisatorisch und sachlich verselbstständigt werden kann.82 Dies kann z. B. bei der Molkerei eines Bauernhofs oder dem Sägewerk eines Forstbetriebs der Fall sein.83

52Nach § 3 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 HGB vermittelt das Nebengewerbe seinem Inhaber nicht die Eigenschaft als Ist-Kaufmann i. S. d. § 1 HGB, auch wenn es bei isolierter Betrachtung als Handelsgewerbe einzuordnen ist.84 Gem. § 3 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 HGB kann ein Land- oder Forstwirt auch lediglich für ein Nebengewerbe des land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmens die Eintragung in das Handelsregister beantragen, sofern in Bezug auf den Nebenbetrieb die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 HGB vorliegen, insbesondere der Nebenbetrieb eine kaufmännische Organisation erfordert.85 Wird auf Antrag des Land- oder Forstwirts nur das Nebengewerbe in das Handelsregister eingetragen, so ist nur dieses als Handelsgewerbe anzusehen, nicht jedoch der land- bzw. forstwirtschaftliche Hauptbetrieb.

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