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3.Zurechenbarkeit des Rechtsscheins

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69Zudem muss die Person, die als Kaufmann behandelt werden soll, den Rechtsschein der Kaufmannseigenschaft in zurechenbarer Weise veranlasst haben. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Person den Rechtsschein selbst gesetzt hat; in diesem Fall fehlt es an der Zurechenbarkeit nur dann, wenn die Person nicht voll geschäftsfähig ist.106 Wenn ein anderer den Rechtsschein gesetzt hat, ist dieser der betreffenden Person zurechenbar, wenn sie das Verhalten des anderen geduldet oder trotz Möglichkeit nicht verhindert hat.107

Im Fall 4 hat L durch die Angaben in seiner E-Mail bei V den Eindruck erweckt, er betreibe nach wie vor das Bestattungsunternehmen und damit ein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 HGB. Es bestand folglich der Rechtsschein der Kaufmannseigenschaft. Dieser Rechtsschein ist von L selbst gesetzt worden und ihm daher ohne Weiteres zurechenbar.

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