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4.Gutgläubigkeit des Dritten
Оглавление70Der Dritte, der sich auf den sich ihm bietenden Rechtsschein einer Kaufmannseigenschaft beruft, muss bezüglich des Rechtsscheins gutgläubig sein; er darf keine Kenntnis und auch keine fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass der Rechtsschein nicht der Wirklichkeit entspricht, dass also die als Kaufmann erscheinende Person in Wahrheit kein Kaufmann ist. Nach h. M. schadet dem Dritten schon einfache Fahrlässigkeit;108 nach der Gegenansicht ist der Dritte nur bei grob fahrlässiger Unkenntnis bösgläubig.109 Für die h. M. spricht, dass nach den allgemeinen Rechtsscheinregeln bereits einfache Fahrlässigkeit den guten Glauben entfallen lässt, sofern das Gesetz nicht ausnahmsweise eine abweichende Regelung trifft (wie etwa in § 932 Abs. 2 BGB).
71Wenn der Dritte keine positive Kenntnis von der fehlenden Kaufmannseigenschaft der betreffenden Person hat, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ihm in Bezug auf seine Unkenntnis der Vorwurf der Fahrlässigkeit i. S. d. § 276 Abs. 2 BGB, also des Außerachtlassens der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, gemacht werden kann. Was die an den Dritten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen anbelangt, so besteht keine allgemeine Nachforschungspflicht des Dritten im Hinblick auf die Kaufmannseigenschaft seines Geschäftspartners.110 Nur bei besonderen Umständen kann eine Sorgfaltspflicht zur Überprüfung bestehen, etwa dann, wenn das Geschäft von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist und der als Kaufmann Auftretende dem Dritten bislang unbekannt war.111