Читать книгу Handelsrecht - Michael Stöber - Страница 18
II.Ist-Kaufmann und Gewerbebegriff (§ 1 HGB) 1.Überblick
Оглавление24Ausgangsnorm für die Bestimmung der Kaufmannseigenschaft natürlicher Personen ist § 1 HGB. Nach § 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 Halbs. 1 HGB grundsätzlich jeder Gewerbebetrieb. Im Grundsatz ist also jeder Gewerbetreibende Kaufmann.
25Für die Bestimmung des subjektiven Anwendungsbereichs des HGB kommt damit dem Begriff des Gewerbes eine zentrale Bedeutung zu. Allerdings enthält das HGB keine Legaldefinition des Gewerbebegriffs. Wohl aber findet sich eine Definition des Gewerbebetriebs in § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 EStG. Nach dieser Vorschrift ist ein Gewerbebetrieb jede selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der – zumindest als Nebenzweck verfolgten – Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist.25 Freilich kann die Legaldefinition des § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 EStG nicht einfach für das Handelsrecht übernommen werden; denn sie dient der Abgrenzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von anderen Einkunftsarten für Zwecke der Einkommenbesteuerung und stellt daher eine spezifisch steuerrechtliche Begriffsbestimmung dar.26
26Für das Handelsrecht haben Rechtsprechung und Schrifttum jedoch eine Definition des Gewerbebegriffs entwickelt, die der des § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 EStG sehr ähnlich ist und heute weitgehend als gewohnheitsrechtlich anerkannt angesehen werden kann. Danach ist ein Gewerbe im handelsrechtlichen Sinne jede
– erlaubte (str.),
– nach außen in Erscheinung tretende,
– selbstständige,
– planmäßig auf gewisse Dauer
– mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit (str.),
– die nicht freier Beruf, künstlerische oder wissenschaftliche Betätigung oder Urproduktion (Land- oder Forstwirtschaft) ist.27