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VI.Handelsregister
Оглавление18Dem Bedürfnis nach Einfachheit, Klarheit und Rechtssicherheit im kaufmännischen Verkehr dient auch das Handelsregister, das in den §§ 8–16 HGB geregelt ist (näher dazu noch Rn. 211 ff.). Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis bestimmter, für den Handelsverkehr wichtiger Rechtstatsachen. Das Handelsregister wird durch die Amtsgerichte geführt (§ 8 Abs. 1 HGB, § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG, § 374 Nr. 1 FamFG).
19In das Handelsregister werden zum einen Rechtstatsachen eingetragen, deren Eintragung das Gesetz zwingend vorschreibt (eintragungspflichtige Tatsachen), etwa die Firma des Kaufmanns (§ 29 HGB). Zum anderen werden Tatsachen eingetragen, deren Eintragung das Gesetz zulässt (eintragungsfähige Tatsachen), z. B. im Falle der Unternehmens- und Firmenfortführung die Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber des Unternehmens, dass Letzterer für die Geschäftsverbindlichkeiten des Veräußerers nicht haftet (§ 25 Abs. 2 HGB; dazu Rn. 113 f.).
20Das Handelsregister hat zwei Abteilungen:
– Abteilung A für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) sowie die sie betreffenden Rechtstatsachen;
– Abteilung B für Kapitalgesellschaften sowie die sie betreffenden Rechtstatsachen.
Nach Maßgabe des § 10 HGB sind Eintragungen in das Handelsregister auch bekannt zu machen. Als öffentlichem Verzeichnis kommt dem Handelsregister eine Publizitätsfunktion zu (s. § 15 HGB; dazu noch eingehend Rn. 216 ff.).
21Die Eintragung in das Handelsregister hat in der Regel nur deklaratorische Wirkung, d. h. die mit der Eintragung und Bekanntmachung publizierte Rechtstatsache tritt materiell-rechtlich auch ohne die Eintragung ein. In bestimmten Fällen wirkt die Eintragung aber auch konstitutiv, so etwa bei der Gründung einer GmbH (s. § 11 Abs. 1 GmbHG), AG (s. § 41 Abs. 1 Satz 1 AktG) oder SE (s. Art. 16 Abs. 1 SE-VO): Die Kapitalgesellschaft entsteht als juristische Person jeweils erst mit ihrer Handelsregistereintragung.
22Seit Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)23 am 1.1.2007 wird das Handelsregister elektronisch geführt und erfolgen auch die Bekanntmachungen elektronisch. Für die elektronischen Bekanntmachungen haben die Bundesländer ein gemeinsames Internetportal eingerichtet (www.handelsregister.de).