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3.Nach außen in Erscheinung tretende Tätigkeit

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28Unstreitig kann nur eine nach außen in Erscheinung tretende Tätigkeit unter den Gewerbebegriff fallen. Die betreffende Person muss sich erkennbar auf einem für sie externen Markt betätigen. Hieran fehlt es beispielsweise bei einem für Dritte nicht sichtbaren Spekulieren mit eigenem Kapital an der Börse oder bei der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens, etwa dem Halten von Aktien oder GmbH-Anteilen.30

Handelsrecht

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