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II.Aufbau des HGB und Examensrelevanz
Оглавление3Das heutige HGB ist in fünf Bücher unterteilt:
– 1. Buch: Handelsstand (§§ 1–104 HGB);
– 2. Buch: Handelsgesellschaften und Stille Gesellschaft (§§ 105–236 HGB);
– 3. Buch: Handelsbücher (§§ 238–342e HGB);
– 4. Buch: Handelsgeschäfte (§§ 343–475h HGB);
– 5. Buch: Seehandel (§§ 476–905 HGB).
4Im 1. Buch des HGB (Handelsstand) finden sich insbesondere die Vorschriften über den Begriff des Kaufmanns (§§ 1–7 HGB) und über das Handelsregister (§§ 8–16 HGB) sowie das Firmenrecht (§§ 17–37a HGB) und das Recht der kaufmännischen Stellvertretung (§§ 48–58 HGB). Diese Vorschriften gehören in weiten Teilen zum Pflichtfachstoff der staatlichen Prüfung und werden daher im Folgenden näher behandelt. Ebenfalls im 1. Buch des HGB enthalten sind die Vorschriften über Hilfspersonen des Kaufmanns (§§ 59–83 HGB: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge; §§ 84–92c HGB: Handelsvertreter; §§ 93–104 HGB: Handelsmakler). Hinsichtlich dieser Vorschriften verlangen die einschlägigen Landesgesetze für die staatliche Pflichtfachprüfung kein Detailwissen, weshalb sich die vorliegende Darstellung insoweit auf einen kursorischen Überblick beschränkt.
5Das 2. Buch des HGB enthält die Vorschriften über Personenhandelsgesellschaften; dies sind die Offene Handelsgesellschaft (OHG; §§ 105–160 HGB) und die Kommanditgesellschaft (KG; §§ 161–177a HGB). Die Personenhandelsgesellschaften unterscheiden sich von der in §§ 705–740 BGB geregelten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform einer Personengesellschaft dadurch, dass der Gesellschaftszweck einer OHG oder KG grundsätzlich im Betrieb eines Handelsgewerbes bestehen muss (s. § 105 Abs. 1, § 161 Abs. 1 HGB; zu Ausnahmen s. § 105 Abs. 2 HGB, der über § 161 Abs. 2 HGB auch für die KG gilt). Wie die GbR (§ 124 HGB analog11) sind die OHG (s. § 124 HGB) und die KG (s. § 161 Abs. 2 i. V. m. § 124 HGB) zwar rechtsfähig. Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften – dies sind vor allem die GmbH (s. § 13 Abs. 1 GmbHG) und die AG (s. § 1 Abs. 1 Satz 1 AktG) – sind die OHG und die KG sowie die GbR aber keine juristischen Personen, sondern mit den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit identisch.12 Dies kommt u. a. darin zum Ausdruck, dass die Gesellschafter einer OHG (s. § 128 HGB) bzw. KG (s. § 161 Abs. 2 i. V. m. § 128 HGB bzw. §§ 171, 172, 176 HGB) – anders als die Gesellschafter einer GmbH (s. § 13 Abs. 2 GmbHG) oder die Aktionäre einer AG (s. § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG) – persönlich und akzessorisch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Zu den Vorschriften über die Personenhandelsgesellschaften kommen die in den §§ 230–236 HGB enthaltenen Bestimmungen über die Stille Gesellschaft hinzu, bei der es sich um eine als solche nicht rechtsfähige Innengesellschaft handelt.13 Die gesamten Vorschriften des 2. Buchs des HGB gehören zum eigenständigen Rechtsgebiet des Gesellschaftsrechts. Sie werden daher im Folgenden nur insoweit behandelt, als sie für die Anwendung und das Verständnis der handelsrechtlichen Regelungen erforderlich sind.
6Ebenfalls einem eigenständigen Rechtsgebiet – dem Bilanzrecht – sind die Bestimmungen des 3. Buchs des HGB (Handelsbücher) zuzuordnen. Insoweit wird hier von einer Darstellung abgesehen und auf die bilanzrechtliche Spezialliteratur verwiesen.
7Das 4. Buch des HGB (Handelsgeschäfte) enthält zunächst in den §§ 343–372 HGB allgemeine, im Grundsatz für alle Handelsgeschäfte geltende Vorschriften. Es folgen in den §§ 373–381 HGB Regelungen speziell über den Handelskauf. Sowohl die allgemeinen Vorschriften über Handelsgeschäfte als auch die Bestimmungen über den Handelskauf zählen zum Pflichtfachstoff der staatlichen Prüfung; sie werden im Folgenden näher dargestellt. Ebenfalls zum 4. Buch des HGB gehören die Vorschriften über das Kommissionsgeschäft (§§ 383–406 HGB); diese gehören nur in einzelnen Bundesländern (Bremen, Hamburg) zum Pflichtfachstoff, weshalb die folgende Darstellung sich auf die wichtigsten Vorschriften des Kommissionsrechts beschränkt. Schließlich finden sich im 4. Buch des HGB die Regelungen über das Frachtgeschäft (§§ 407–452d HGB), das Speditionsgeschäft (§§ 453–466 HGB) und das Lagergeschäft (§§ 467–475h HGB). Diese bilden – zusammen mit weiteren Rechtsquellen außerhalb des HGB – das sog. Transportrecht. Nach den landesrechtlichen Vorschriften ist bezüglich der Vorschriften des Transportrechts für die staatliche Pflichtfachprüfung kein Einzelwissen erforderlich, so dass diese nur im Überblick behandelt werden.
8Weder Examensrelevanz noch größere praktische Relevanz haben die Bestimmungen des 5. Buchs des HGB über den Seehandel, die in den gängigen Textsammlungen dementsprechend gar nicht abgedruckt sind. Auf eine Darstellung des Seehandelsrechts wird daher in diesem Buch gänzlich verzichtet.