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V.Firma

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16Jeder Kaufmann hat eine Firma. Die Firma ist nur der Name des Kaufmanns (s. § 17 HGB). Entgegen dem alltäglichen Sprachgebrauch ist der Begriff „Firma“ nicht gleichbedeutend mit „Unternehmen“ oder „Betrieb“. Vielmehr ist die Firma allein der Name, unter dem ein Kaufmann im Rechtsverkehr auftritt und auch klagen und verklagt werden kann (eingehend zum Firmenrecht des HGB s. Rn. 75 ff.).

17Aufgrund des im kaufmännischen Verkehr bestehenden erhöhten Bedürfnisses an Klarheit und Rechtssicherheit muss jede Firma erkennen lassen, welche Rechtsform der Kaufmann hat. Auf diese Weise soll der Rechtsverkehr insbesondere ersehen können, ob für die im kaufmännischen Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten eine natürliche Person persönlich und uneingeschränkt haftet (so bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften; s. Rn. 5) oder ob für die Geschäftsverbindlichkeiten nur ein Gesellschaftsvermögen haftet (so bei den Kapitalgesellschaften, d. h. GmbH, AG, SE). Auch die KGaA ist eine Kapitalgesellschaft; bei ihr besteht aber die Besonderheit, dass sie – neben den Kommandit­aktio­nären, die keine persönliche Haftung trifft – mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter haben muss, der den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (§ 278 Abs. 1 AktG). Damit die Rechtsform des Unternehmens und damit die Haftungsverhältnisse für den Rechtsverkehr erkennbar sind, muss jede Firma einen Rechtsformzusatz in Gestalt eines zumindest abgekürzten Hinweises auf die Rechtsform des Firmeninhabers haben:

e. K. bei einem Einzelkaufmann, s. § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB;

OHG, KG bei Personenhandelsgesellschaften, s. § 19 Abs. 1 Nr. 2, 3 HGB;

GmbH (s. § 4 Satz 1 GmbHG), AG (§ 4 AktG), KGaA (s. § 279 Abs. 1 AktG), SE (Art. 11 Abs. 1 SE-VO) bei Kapitalgesellschaften.

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