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b) Supranationale Verfassungsgerichte? EGMR und EuGH

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Neben der präzedenzlosen Vermehrung der Zahl der nationalen Verfassungsgerichte sind diese 20 Jahre abschließend unter dem Aspekt zu betrachten, dass die beiden auf kontinentaler Ebene agierenden Gerichte, EuGH und EGMR, zunehmend als Verfassungsakteure verstanden wurden. Keiner von beiden war eine „neue Kreatur“ in Europa. Beide bestanden seit Jahrzehnten, ohne dass einer von ihnen zur Zeit seiner Entstehung als Verfassungsgericht begriffen worden wäre. Jeder von ihnen hat eine eigene Entwicklung erfahren. Beiden ist aber eine Annäherung an die Kategorie der Verfassung und insofern fast zwangsläufig an die der Verfassungsgerichtsbarkeit gemeinsam. Die Frage, ob es sich im wahren Sinne des Wortes um „Verfassungsgerichte“ handelt, ist unwichtig.[270] Erheblich ist vielmehr, dass ihre Präsenz in Europa dazu geführt hat, Verfassungsrecht auf eine neue Art zu erzeugen, nämlich auf kontinentaler Ebene und mit eigenen Auswirkungen auf die Position der nationalen Verfassungsgerichte.[271]

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