Читать книгу Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke - Страница 26

d) Mandatsablehnung aus rechtlichen Gründen

Оглавление

51

Rechtliche Gründe können den Verteidiger dazu zwingen, ein angetragenes Mandat nicht anzunehmen. In erster Linie ist hier das in § 146 StPO aufgestellte Verbot der simultanen Mehrfachverteidigung zu nennen.[28] Es untersagt dem Verteidiger die gleichzeitige Verteidigung mehrerer derselben Tat Beschuldigter sowie die gleichzeitige Verteidigung mehrerer in demselben Verfahren verschiedener Taten Beschuldigter. Dem Verteidiger ist jedoch nicht die sog. „sukzessive Mehrfachverteidigung“ verboten. Er kann nach der rechtlichen Beendigung des ersten Mandates dasjenige eines in demselben Verfahren oder derselben Tat Beschuldigten übernehmen.

52

Weiterhin kann der Übernahme eines Mandates entgegenstehen, dass der Mandant bereits drei Verteidiger beauftragt hat, die Höchstzahl von drei Wahlverteidigern gem. § 137 Abs. 1 S. 2 StPO also überschritten würde. Diese Begrenzung der Zahl gilt allerdings nicht für zusätzlich bestellte Pflichtverteidiger, auch nicht für „Wahlpflichtverteidiger“.[29]

53

Schließlich ist das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen zu beachten, § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA. Die Vertretung widerstreitender Interessen kann zur Strafbarkeit des Verteidigers wegen Parteiverrates (§ 356 StGB) führen. Mehrere Tatbeteiligte derselben Straftat können nämlich „Parteien“ i.S.d. § 356 StGB sein.[30] Gerade in Fällen der sukzessiven Mehrfachverteidigung liegt die Gefahr der Vertretung widerstreitender Interessen und des Parteiverrates i.d.R. besonders nahe und veranlasst den Verteidiger zu einer sorgfältigen Prüfung.

Einführung in die Praxis der Strafverteidigung

Подняться наверх