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c) Pflicht des Verteidigers zu eigenen Ermittlungen?

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Daneben können auch weitere Bemühungen, den Sachverhalt aufzuklären, erforderlich werden, so die Einholung von Auskünften sowie die Befragung von Zeugen oder Sachverständigen. Zwar ist der Verteidiger zu solchen eigenen tatsächlichen Erhebungen berechtigt.[36] Ein solches Recht ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gesetz. Die Strafprozessordnung setzt ein Ermittlungsrecht des Verteidigers in §§ 222 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 246 Abs. 2, 364b Abs. 1 Nr. 1 StPO voraus. Eine Rechtspflicht des Verteidigers zu eigenen Nachforschungen begründen diese gesetzlichen Bestimmungen indes nicht.[37]

Einführung in die Praxis der Strafverteidigung

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