Читать книгу Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke - Страница 35
Anmerkungen
ОглавлениеA.A. unter Hinweis auf die analoge Anwendbarkeit des § 1360a Abs. 4 S. 2 BGB Zieger/Nöding Rn. 172. Zieger/Nöding übersieht dabei, dass ein Ehegatte, anders als der Minderjährige einen wirksamen Anwaltsvertrag schließen kann.
Palandt-Sprau § 819 Rn. 4 m.w.N.
Unabhängig von der Frage des wirksamen Abschlusses eines Anwaltsvertrages durch den jugendlichen Beschuldigten kann dieser dem Verteidiger wirksam Vollmacht erteilen. Er hat das Recht, selbst einen Verteidiger als Beistand zu wählen, wie sich im Umkehrschluss aus § 137 Abs. 2 S. 1 StPO ergibt. Im Übrigen handelt es sich bei der Verteidigervollmacht nicht um eine Vertretungsvollmacht i.S.v. § 167 BGB, sondern um eine Beistandsvollmacht.
Eine schriftliche Vertretungsvollmacht ist bspw. bei der Vertretung des Angeklagten durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung im Strafbefehls- und im Berufungsverfahren erforderlich, §§ 411 Abs. 2 S. 1, 329 Abs. 1 StPO. Allerdings genügt es, dass die dem Gericht vorgelegte Vollmachturkunde aufgrund eines mündlich erteilten Auftrags des Angeklagten vom Verteidiger für diesen mit eigenem Namen unterzeichnet ist, da die Ermächtigung, die Vollmachturkunde zu unterzeichnen, auch mündlich erteilt werden kann, vgl. OLG Dresden 3 Ss 336/12. Dies wird jedoch neuerdings von einer Reihe von Obergerichten bestritten, vgl. nur OLG Hamburg StV 2018, 151. Der Verteidiger sollte auch hier den sicheren Weg beschreiten und es nicht auf einen Streit hierüber ankommen lassen.
LG Cottbus StraFo 2002, 233; LG Oldenburg StV 1990, 59.
Meyer-Goßner/Schmitt § 302 Rn. 32.
Art. 13 DSGVO.
Vgl. Röth StraFo 2012, 354.
Vgl. Schöttle BRAK-Mitteilung 3/2018, 118.
Nicht richtig ist daher der Vorschlag einer formularmäßige Beschränkung der Haftung auf 500.000 € bei Bockemühl-Bockemühl 2. Teil Kapitel 1 B. Mandatsübernahme Rn. 25. Im Übrigen erstreckt sich die im dortigen Muster enthaltene Haftungsbeschränkung entgegen dem Gesetz auch auf grob fahrlässige und selbst auf vorsätzliche Schadensverursachungen.
Feuerich/Weyland § 52 Rn. 13.
Feuerich/Weyland § 52 Rn. 13.
Z.B. Bockemühl-Bockemühl 2. Teil Kapitel 1 B. Mandatsübernahme Rn. 28, der die Verjährungsfrist auf 2 Jahre nach Beendigung des Auftrags begrenzen will.
Feuerich/Weyland § 52 Rn. 12 m.w.N.
Feuerich/Weyland § 52 Rn. 12.
Die Formerfordernis des § 3a Abs. 1 RVG gelten grundsätzlich auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung.
LG Düsseldorf Beschl. v. 19.7.2005, X Qs 92/05; LG Konstanz Beschl. v. 1.7.2008, 2 Qs 27/08; a.A. LG Düsseldorf Beschl. v. 5.7.2007, 14 Qs 65/07.
Dahs Rn. 1.
Bosbach Rn. 10.
BGHSt 30, 255, 257.
OLG Hamburg StV 2004, 298 (Ventzke).
BGHSt 51, 298; bestätigt von BVerfG 2 BvR 2044/07, Urt. v. 15.1.2009, mit beachtlicher Kritik im Sondervotum.
Rudolf von Jhering Geist des römischen Rechts Teil 2 S. 471 f.
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 176 m.w.N., Rn. 178.
Dahs Rn. 69.
Dahs Rn. 69.
Hierzu BVerfGE 43, 79: Die Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch Rechtsanwälte einer Sozietät ist keine unzulässige Mehrfachverteidigung nach § 146 StPO. Eine solche liegt auch nicht bereits dann vor, wenn bei der Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch Anwälte einer Sozietät die Vollmachturkunden jeweils auf sämtliche oder mehrere Sozien ausgestellt sind.
Meyer-Goßner/Schmitt § 137 Rn. 5 m.w.N.
BGH NStZ 2008, 627; Dahs NStZ 1991, 561 ff.; Erb S. 240 ff.
So auch Palandt-Weidenkaff Rn. 20 vor § 611 BGB; a.A. (entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag): Krause NStZ 2000, 225.
Hier ist allerdings das Problem der u.U. eingeschränkten Verteidigungsmittel des „wissenden“ Verteidigers zu berücksichtigen. Der umfassend aufgeklärte Verteidiger könnte daran gehindert sein, bestimmte Beweisanträge zu stellen, da er sich anderenfalls selbst wegen versuchter Strafvereitelung bzw. wegen der Teilnahme an einem Aussagedelikt strafbar machen könnte.
Krause NStZ 2000, 225, 226.
Krause NStZ 2000, 226.
So auch Krause NStZ 2000, 226.
Jungfer StV 1981, 100; OLG Frankfurt StV 1981, 28.
Krause NStZ 2000, 227.
Krause NStZ 2000, 227.
Krause NStZ 2000, 227.
Sehr vertiefend und instruktiv Röth StraFo 2012, 354 ff.
Krause NStZ 2000, 228 m.w.N.
Sehr vertiefend und instruktiv Krause NStZ 2000, 225 ff.
BVerfG AnwBl. 2002, 655.
Krause NStZ 2000, 225, 228 mit Hinweis auf BGHZ 133, 110.