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b) Die notwendige Verteidigung nach der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO

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Die Generalklausel greift ein, wenn nicht bereits ein Katalogfall gem. § 140 Abs. 1 StPO vorliegt. Da alle erstinstanzlich bei dem Oberlandes- und dem Landgericht anhängigen Strafsachen bereits von § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO und die Verfahren, in denen der Vorwurf eines Verbrechens erhoben wird, bereits von Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift erfasst werden, beschränkt sich ihr Anwendungsbereich auf alle in erster Instanz bei dem Amtsgericht anhängigen Verfahren, in denen Vergehen angeklagt sind sowie auf die solche Verfahren betreffenden Berufungssachen. Für alle nicht von § 140 Abs. 1 StPO und sonstigen speziellen Vorschriften[17] erfassten Fälle dient § 140 Abs. 2 StPO als Auffangtatbestand.[18]

Einführung in die Praxis der Strafverteidigung

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