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3. Die Fälle der notwendigen Verteidigung
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Vorschriften über die notwendige Verteidigung sind über das gesamte Strafverfahrensrecht verstreut. Den größten Anwendungsbereich hat die Regelung des § 140 StPO. Die Darstellung beschränkt sich daher auf dessen Erläuterung. § 140 Abs. 1 StPO enthält einen Katalog von Fällen der notwendigen Verteidigung. Weitere Fälle sind in den generalklauselartigen Auffangtatbeständen des § 140 Abs. 2 StPO beschrieben.