Читать книгу Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke - Страница 30
b) Die Pflicht zur Akteneinsicht
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Des Weiteren hat sich der Verteidiger detaillierte Aktenkenntnis zu verschaffen. Es bedeutet einen grob fahrlässigen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des Verteidigers, wenn dieser die Verteidigung ohne eine umfassende, ggf. aktualisierte, Akteneinsicht führt.[35] In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nur der Verteidiger ein originäres, spätestens bei Abschluss des Ermittlungsverfahrens nicht mehr beschränkbares, Akteneinsichtsrecht hat (§ 147 Abs. 1–6 StPO). Demgegenüber steht dem verteidigten Beschuldigten überhaupt kein eigener Anspruch auf Akteneinsicht zu.