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e) Beratungs- und Belehrungspflicht
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Der Verteidiger hat den Mandanten umfassend zu beraten und zu belehren. Er soll seinen Mandanten dadurch befähigen, seine Verfahrensrechte eigenständig wahrzunehmen. Hierzu gehört vor allem die Aufklärung des Beschuldigten über die rechtlichen Folgen seiner Erklärungen und Verfahrenshandlungen.
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Der Verteidiger ist weiter verpflichtet, nach der Aufklärung des Sachverhaltes und der Prüfung der Rechtslage gemeinsam mit dem Mandanten eine realistische Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Insbesondere die Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang, auf welche Weise und mit welchem Inhalt der Mandant sich zum Vorwurf äußern sollte, bedarf der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch den Verteidiger und der sich anschließenden vertieften Erörterung mit dem Mandanten. Der Verteidiger hat seinen Auftraggeber auch über die Risiken zu belehren, die mit der Ausübung bestimmter Prozesshandlungen verbunden sind. Dies gilt nicht nur für die Einlegung von Rechtsmitteln, sondern z.B. auch für die Beantragung einer Aussetzung bzw. Unterbrechung der Hauptverhandlung, die Entbindung von Berufsgeheimnisträgern von der Verschwiegenheitspflicht sowie die Stellung von Beweisanträgen.
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Die Erteilung von Rechtsrat erstreckt sich nicht nur auf rein strafrechtliche Materien. Der Verteidiger hat seinen Mandanten immer auch über außerstrafrechtliche Nebenfolgen zu informieren, damit der Mandant seine Entschlüsse auf der Basis einer umfassenden Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile treffen kann. In Betracht kommen z.B. Hinweise auf ausländer-, beamten-, zivil- und verwaltungsrechtliche Folgen einer strafrechtlichen Ahndung.[40]
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Der Verteidiger hat bei allem immer den für den Mandanten sichersten Weg zu beschreiten.[41]
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 11. Die zivilrechtliche Haftung des Strafverteidigers