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a) Die Sachaufklärungspflicht
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Dazu hat er zunächst den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Dies bedeutet zuallererst eine umfassende Befragung des Mandanten.[32] Mit der Aufklärungspflicht des Verteidigers korrespondiert eine Informationspflicht des Auftraggebers. Krause ist der Auffassung, dass eine solche umfassende Offenbarungspflicht des Mandanten gegenüber seinem Verteidiger nicht bestünde. Er begründet dies damit, dass im Strafverfahren unwahre Angaben des Beschuldigten nicht sanktioniert würden.[33] Dies ist nicht zutreffend. Das Schweigerecht des Beschuldigten ist ein Schutzrecht gegen den die Strafverfolgung betreibenden Staat. Hierauf kann sich der Beschuldigte im Verhältnis zu seinem Verteidiger nicht berufen. Krause ist zudem inkonsequent. Obwohl er eine – zivilrechtliche – Wahrheitspflicht des Mandanten gegenüber seinem Verteidiger ablehnt, dürfe sich der Verteidiger darauf verlassen, dass der Mandant ihn richtig und zuverlässig informiert. Es bestünde keine haftungsbewehrte Pflicht gegenüber dem Mandanten, an dessen Angaben zu zweifeln.[34] Eben dies ist Inhalt der „Wahrheitspflicht“ des Mandanten gegenüber seinem Verteidiger. Verletzt der Mandant diese Obliegenheit aus dem Mandatsverhältnis, kann er für nachteilige Folgen seinen Verteidiger nicht zivilrechtlich haftbar machen.