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d) Die Pflicht zur umfassenden Rechtsprüfung
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Der Verteidiger hat das anzuwendende materielle und formelle Recht eingehend zu prüfen. Hier hat er nach der Rechtsprechung jeden Rechtsirrtum zu vertreten.[38] Der Verteidiger hat nicht nur die aktuelle Gesetzeslage zu kennen, sondern darüber hinaus die neueste höchstrichterliche Rechtsprechung, zumindest sofern sie in den amtlichen Entscheidungssammlungen aufgenommen ist. Des Weiteren hat er sich der Lektüre der einschlägigen Fachzeitschriften zu unterziehen.
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Die Pflicht zur Rechtsprüfung gilt auch hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände, also hinsichtlich des Vorliegens von Verfahrenshindernissen. Insoweit darf sich der Verteidiger nicht auf die richtige Rechtsanwendung durch das Gericht und die Staatsanwaltschaft verlassen. Ihn trifft eine Pflicht, Fehler der anderen Verfahrensbeteiligten zu verhüten.[39]