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III. Einkommenshöhe
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Gemäß § 7 Abs. 1 KStG bemisst sich die Körperschaftsteuer nach dem zu versteuernden Einkommen. Nach § 7 Abs. 2 KStG ist zu versteuerndes Einkommen das Einkommen i.S.v. § 8 Abs. 1 KStG, vermindert um die Freibeträge nach §§ 24, 25 KStG. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 KStG ist das Einkommen nach den Vorschriften des EStG und des KStG wie folgt zu ermitteln.
Berechnungsschema
Gewinn/Verlust laut Steuerbilanz bzw. Jahresüberschuss/-fehlbetrag laut Handelsbilanz
(ggf. Korrektur nach § 60 Abs. 2 EStDV)
./.offene Einlagen, § 4 Abs. 1 KStG
./.verdeckte Einlagen, § 8 Abs. 3 S. 3 KStG
+offene Gewinnausschüttungen, § 8 Abs. 3 S. 1 KStG
+verdeckte Gewinnausschüttungen, § 8 Abs. 3 S. 2 KStG
+nicht abziehbare Steuern einschließlich Nebenleistungen, § 10 Nr. 2 KStG
./.Erstattung nicht abziehbarer Steuern einschließlich Nebenleistungen, § 10 Nr. 2 KStG e contrario
+Geldstrafen/Geldbußen, § 10 Nr. 3 KStG, § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG
+50 % der Aufsichtsratsvergütungen, § 10 Nr. 4 KStG
+andere nicht abziehbare Aufwendungen (z.B. § 4 Abs. 5, Abs. 7 EStG)
./.Kürzungen nach § 8b KStG
+Hinzurechnungen nach § 8b KStG
./.steuerfreie Einnahmen (z.B. nach § 3 EStG, § 5 Nr. 3 KStG oder DBA)
+Spenden, § 9 Abs. 2 KStG
= steuerlicher Gewinn
./.abzugsfähige Spenden, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
./.Verlustabzug, § 10d EStG i.V.m. § 8c KStG
= Einkommen
./.Freibeträge nach §§ 24, 25 KStG
= zu versteuerndes Einkommen
xSteuersatz 15 %, § 23 Abs. 1 KStG
= festzusetzende Körperschaftsteuer
Im Folgenden werden lediglich die klausurrelevanteren Punkte des Schemas erläutert.