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(2) einlagefähiger Vermögensvorteil

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Eine Einlage setzt zwingend einen einlagefähigen Vermögensvorteil voraus.


Ein einlagefähiger Vermögensvorteil liegt vor, wenn es sich um einen bilanzierungsfähiges Gut handelt, das in der Steuerbilanz der Gesellschaft entweder zum Ansatz bzw. zur Erhöhung eines Aktivpostens oder zum Wegfall bzw. zur Minderung eines Passivpostens führt.

Dazu gehören auch immaterielle Wirtschaftsgüter, z.B. ein entgeltlich erworbener Firmenwert. Dass ein steuerliches Aktivierungsverbot besteht, ist für die (abstrakte) Bilanzierbarkeit unerheblich. Nicht bilanzierungsfähig sind insbesondere Nutzungsvorteile bei unentgeltlich überlassenen Wirtschaftsgütern. Ebenfalls nicht bilanzierungsfähig sind ausdrücklich als unentgeltlich vereinbarte Dienstleistungen für die Gesellschaft.[4] Bei entgeltlichen Dienstleistungen liegt eine verdeckte Einlage darin, dass der Leistende nach Entstehung seines Anspruchs auf das Entgelt verzichtet. Verzichtet er dagegen schon vor Entstehung des Anspruchs auf sein Entgelt, so liegt eine nicht bilanzierungsfähige Dienstleistungseinlage vor.

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