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b) verdeckte Gewinnausschüttungen

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Kommt praktisch in jeder Körperschaftsteuerklausur vor!

Der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung ist gesetzlich nicht definiert. In der Praxis besteht jedoch weitestgehend Einigkeit über die Merkmale einer verdeckten Gewinnausschüttung:


Verdeckte Gewinnausschüttung ist jede zugunsten eines Gesellschafters oder eine ihm nahestehende Person erfolgende Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.[9]

Außerdem muss der vom Gesellschafter erworbene Vorteil geeignet sein, zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zu führen.[10]

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Abzugrenzen sind verdeckte Gewinnausschüttungen von den Betriebsausgaben, durch welche die Steuerlast (bei Abziehbarkeit) stets gemindert wird. Die Feststellungslast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung trägt grundsätzlich das Finanzamt.[11] Erhält eine einem Gesellschafter nahestehende Person den wirtschaftlichen Vorteil, ist die verdeckte Gewinnausschüttung steuerlich dem Gesellschafter zuzurechnen, weil er dadurch mittelbar begünstigt wird (prima-facie-Beweis).[12]

Beispiel[13]

G ist Geschäftsführer einer GmbH, deren Gesellschafter zu 50 % sein Sohn S und zu weiteren 50 % seine Tochter T ist. G überweist sich heimlich zu privaten Zwecken (mit ordnungsgemäßer Vertretungsmacht auch für Insichgeschäfte) 100 000 € vom Konto der GmbH, ohne dass er eine Gegenleistung hierfür erbringt. S bemerkt dies sofort, beschließt aber, seinen Vater gewähren zu lassen.

Die Überweisung ist eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten des S. Denn da G eine dem S nahestehende Person ist, ist von einer mittelbaren Begünstigung des S auszugehen. T hingegen weiß nichts von den Vorgängen, so dass ihr die verdeckte Gewinnausschüttung nicht zugerechnet werden kann. Denn der verdeckten Gewinnausschüttung, die eine dem Gesellschafter nahestehende Person begünstigt, wird nur deshalb dem Gesellschafter zugerechnet, weil ihr der Gedanke zugrunde liegt, der Gesellschafter selbst habe die begünstigende Zuwendung erhalten und sodann an die ihm nahestehende Person weiter geleitet. Dieser Gedanke setzt also zumindest die Kenntnis des Gesellschafters von der begünstigenden Zuwendung voraus.

Beispiel

A ist als Gesellschafter mit jeweils 100 % an der B-GmbH und an der C-GmbH beteiligt. Die B-GmbH überweist ohne Gegenleistung 100 000 € an die C-GmbH.

Es handelt sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten des A und gleichzeitig um eine verdeckte Einlage des A zugunsten der C-GmbH. Die C-GmbH ist eine dem A nahestehende Person und erhält damit mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil. Für A fallen Einkünfte i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Abs. 5 EStG an. Die C-GmbH erhält aufgrund der dem A nahestehenden B-GmbH einen einlagefähigen Vermögensvorteil, so dass von einer verdeckten Einlage auszugehen ist.

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