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aa) Begriffsmerkmale (1) eine dem Gesellschafter nahestehende Person

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Wird der Vermögensvorteil nicht durch den Gesellschafter selbst, sondern durch eine ihm nahestehende (natürliche oder juristische) Person zugewendet, ist davon auszugehen, dass diese Zuwendung mittelbar durch den Gesellschafter erfolgt und dieser die nahestehende Person lediglich „zur Verdeckung“ der Einlage als Mittelsmann benutzt.


Daher ist von einer nahestehenden Person dann auszugehen, wenn zwischen der Person und dem Gesellschafter eine irgendwie geartete Beziehung besteht, die den Schluss zulässt, diese Beziehung habe die Vorteilszuwendung an die Gesellschaft beeinflusst.[3]

Steuerrecht

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