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(4) Gesellschafter ist eine natürliche Person und Einlagegegenstand ist ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen des Gesellschafters

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Beim Gesellschafter ergibt sich ein Ertrag in Höhe der Differenz zwischen Buch- und Teilwert, so dass durch die verdeckte Einlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG entstehen. Ferner erhöht sich der Beteiligungswert an der Gesellschaft um den Teilwert des verdeckt eingelegten Wirtschaftsguts, § 6 Abs. 6 S. 2 EStG.

Beispiel

A betreibt ein Gewerbe als Einzelunternehmer und ist zugleich an der X-GmbH zu 100 % beteiligt. Er legt verdeckt ein Grundstück, das zum Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebs gehört, in die X-GmbH ein. Der Nennwert der GmbH-Beteiligung beträgt 60 000 €, der Buchwert des Grundstücks 30 000 €, der Teilwert des Grundstücks 50 000 €. Die Einlage führt zu einem nach § 15 Abs. 1 EStG steuerpflichtigen Ertrag i.H.v. 20 000 € (= 50 000 € ./. 20 000 €). Es entstehen nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung i.H.v. 50 000 €, der Beteiligungswert beträgt nun 110 000 € (= 60 000 € + 50 000 €).

Steuerrecht

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