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(1) Gesellschafter ist eine natürliche Person und Einlagegegenstand ist ein Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen des Gesellschafters

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Die Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft erhöhen sich um den Teilwert der verdeckten Einlage, § 6 Abs. 6 S. 2 EStG. Einkünfte des Gesellschafters entstehen grundsätzlich nicht. Einkünfte des Gesellschafters entstehen aber nach § 17 Abs. 1 S. 2 EStG dann, wenn eine unternehmerische Beteiligung i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG in die Kapitalgesellschaft eingelegt wird. Handelt es sich um eine Kapitalbeteiligung i.S.v. § 20 Abs. 1 EStG, so ist die verdeckte Einlage dieser Kapitalbeteiligung ein Fall des § 20 Abs. 2 S. 2 EStG. Handelt es sich um ein Wirtschaftsgut i.S.v. § 23 Abs. 1 S. 1 EStG, so liegt gemäß § 23 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 EStG ein privates Veräußerungsgeschäft vor.

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