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cc) Bewertung der verdeckten Einlage
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Die Gesellschaft muss die verdeckte Einlage grundsätzlich nach § 8 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 EStG bewerten. D.h. es erfolgt ein außerbilanzieller Abzug des Teilwerts des verdeckt eingelegten Guts.