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a) offene Einlagen
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Offene Einlagen (gesellschaftsrechtliche Einlagen) sind solche, die in das Nennkapital oder in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt werden und entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften geleistet werden.
Als Gegenleistung erhält der Einlegende Anteile an der Gesellschaft. Unter die offenen Einlagen fallen sowohl Pflichteinlagen, als auch freiwillige Einlagen.
Gesellschaftsrechtliche Einlagen sind bei einer AG insbesondere:
• | Leistung des Nennbetrags der Aktien |
• | Ausgabeaufgeld, § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB, § 150 Abs. 1 und 2 AktG (Überpari-Emission) |
• | Zuzahlung zur Einräumung von Vorzugsaktien, § 272 Abs. 2 Nr. 3 HGB, |
bei einer GmbH insbesondere:
• | Leistungen auf die Stammeinlage, §§ 5, 14 GmbHG |
• | Aufgeld auf die Stammeinlage |
• | Nachschüsse, § 26 GmbHG |