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b) verdeckte Einlagen

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Verdeckte Einlagen werden weder in das Nennkapital, noch in die Kapitalrücklage geleistet. Sie entsprechen auch nicht gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Handelsrechtlich führen sie zu einem Ertrag. Ob eine Einlage in die Kapitalrücklage eingestellt wird und daher eine offene Einlage ist, oder ob sie als verdeckte Einlage zu einem Ertrag der Gesellschaft führt, bestimmt sich nach dem erkennbaren Willen des Einlegenden. Will er das Eigenkapital stärken, so muss die Einlage in die Kapitalrücklage eingestellt werden, so dass es sich um eine offene Einlage handelt. Will der Einlegende für Verlustdeckung sorgen oder den Ertrag der Gesellschaft erhöhen, so ist von einer verdeckten Einlage auszugehen.

Nach § 8 Abs. 3 S. 3 KStG dürfen verdeckte Einlagen den steuerlichen Gewinn nicht erhöhen.

Hinweis

Falls sie laut Klausursachverhalt den handelsrechtlichen Gewinn bereits erhöht haben, müssen sie zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wieder abgezogen werden.

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Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine verdeckte Einlage vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Kapitalgesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil ohne Gegenleistung zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat.[2]

Steuerrecht

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