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(5) Gesellschafter ist eine Kapitalgesellschaft
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Der Beteiligungswert an der durch die Einlage begünstigten Kapitalgesellschaft erhöht sich um den Teilwert (siehe Rn. 139) des eingelegten Wirtschaftsguts, § 6 Abs. 6 S. 2 EStG. Handelt es sich bei dem Einlagegegenstand um die Beteiligung an einer dritten Kapitalgesellschaft, ist der sich bei der Einlage ergebende Gewinn nach § 8b Abs. 2 S. 6 KStG steuerfrei. Von dem Veräußerungsgewinn sind aber 5 % als nichtabziehbare Betriebsausgaben dem Einkommen hinzuzurechnen, § 8b Abs. 3 KStG.[7]
Beispiel
Die A-GmbH legt ihre Beteiligung an der D-GmbH in ihre Tochtergesellschaft T-GmbH verdeckt ein. Der Buchwert dieser Beteiligung beträgt 80 000 €, der Teilwert beträgt 190 000 €. Es entsteht ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 190 000 €, der nach § 8b Abs. 3 KStG nur zu 5 % das Einkommen erhöht (9500 €). Die Anschaffungskosten der Beteiligung an der T-GmbH erhöhen sich um 190 000 €.