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bb) maßgeblicher Zeitpunkt
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Für die Frage, ob eine verdeckte Einlage vorliegt, sind die Umstände zu dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Zuwendende seine Zusage auf Leistung gegeben hat. Scheidet er danach aus der Gesellschaft aus und leistet anschließend, so handelt es sich trotz seiner dann fehlenden Gesellschafterstellung um eine verdeckte Einlage.[6]