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(3) Gesellschafter ist eine natürliche Person und Einlagegegenstand ist der Verzicht auf eine Forderung
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Da der Verzicht auf eine Gehalts-, Tantiemen-, Miet- oder Zinsforderung zur Einkunftsverwendung zählt, erhöhen sich die Einkünfte des Gesellschafters im Moment des Verzichts (Zufluss) um den entsprechenden Betrag. Es handelt sich also um Einkünfte gemäß § 19 EStG, § 20 EStG oder § 21 EStG. Dies gilt aber nur insoweit, als die Forderung noch werthaltig war. War die Gesellschaft im Zeitpunkt des Verzichts bereits zahlungsunfähig und war deshalb mit einem vollständigen oder teilweisen Forderungsausfall zu rechnen, vermindert sich der Zufluss beim Gesellschafter entsprechend.