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1. Gewinn/Verlust als Ausgangsgröße

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Zur Berechnung der Körperschaftsteuer wird der Gewinn bzw. Verlust oder der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag benötigt. Nach §§ 268 Abs. 1, 270 Abs. 2 HGB, § 158 AktG, § 29 Abs. 1 S. 2 GmbHG kann die handelsrechtliche Bilanz anstelle des Jahresüberschusses/-fehlbetrages den Bilanzgewinn bzw. Bilanzverlust ausweisen.

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Voraussetzung dafür ist, dass die Bilanz erst aufgestellt wurde, nachdem der Jahresüberschuss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bereits teilweise verwendet wurde. Eine derartige Verwendung muss bei der Rückrechnung vom Bilanzgewinn auf den Jahresüberschuss nach folgender Formel eliminiert werden:

Berechnungsschema

Bilanzgewinn/-verlust

+Einstellung in die Gewinnrücklagen

./.Entnahmen aus Gewinnrücklagen

./.Entnahmen aus der Kapitalrücklage

./.Gewinnvortrag aus Vorjahr

+Verlustvortrag aus Vorjahr

=Jahresüberschuss/-fehlbetrag

Beispiel

Die A-GmbH weist zum Bilanzstichtag einen Bilanzgewinn i.H.v. 300 000 € aus. Dabei berücksichtigt ist ein Gewinnvortrag aus dem Vorjahr i.H.v. 20 000 €. Aus dem laufenden Jahresergebnis wurden 60 000 € in die Gewinnrücklage eingestellt. Der Jahresüberschuss der A-GmbH beträgt (300 000 € ./. 20 000 € + 60 000 € =) 340 000 €.

Hat man vom Bilanzgewinn ausgehend den Jahresüberschuss ermittelt, muss ggf. nach § 8 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 60 Abs. 2 S. 1 EStDV noch der steuerliche Gewinn ermittelt werden. Dies ist dann nötig, wenn bei der Ermittlung des handelsrechtlichen Gewinnes Vorschriften angewandt wurden, die im Steuerrecht nicht angewendet werden dürfen. Bspw. gibt es im Handelsrecht höhere Abschreibungsmöglichkeiten als im Steuerrecht.

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