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a) offene Gewinnausschüttungen

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Offene Gewinnausschüttungen sind solche, bei denen aufgrund eines gesellschaftsrechtlichen Beschlusses (Gewinnverteilungsbeschluss) den Gesellschaftern ein Gewinnanteil ausgezahlt wird.

Beispiel:

A hält Aktien an der X-AG mit einem Gesamtanteil am Grundkapital der AG in Höhe von 0,2 %. Auf der Hauptversammlung der X-AG wird eine Gewinnausschüttung im Jahr 2016 beschlossen. Der in diesem Jahr erzielte Gewinn beläuft sich auf 1 000 000 €. Die Ausschüttung von 2000 € (= 0,2 % von 1 000 000 €) stellt eine offene Gewinnausschüttung dar.

Steuerrecht

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