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(2) Gesellschafter ist eine natürliche Person und Einlagegegenstand ist die unentgeltliche/verbilligte Nutzungsüberlassung oder Dienstleistung

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Hier entstehen weder Einkünfte des Gesellschafters, noch erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters. Die verdeckte Einlage hat auf Gesellschafterebene keine Auswirkungen.

Steuerrecht

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