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TEIL I

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REICHSGRÜNDUNG

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes,

Seine Majestät der König von Bayern,

Seine Majestät der König von Württemberg,

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden

und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main gelegenen Theile des Großherzogtums Hessen,

schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende Verfassung haben.

Präambel der Reichsverfassung von 1871

Bismarcks ewiger Bund

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