Читать книгу Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt - Страница 200

III. Auskunftsrecht des Verschmelzungsprüfers

Оглавление

16

Das Auskunftsrecht des Verschmelzungsprüfers ergibt sich aufgrund der Verweisung in § 11 Abs 1 S 1 aus § 320 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 und 2 HGB. Danach sind die Verschmelzungsprüfer berechtigt, die Bücher und Schriften aller an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger zu prüfen sowie alle Aufklärungen und Nachweise zu verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Der Verschmelzungsprüfer ist damit zu umfassender Einsichtnahme und Prüfung einschl – soweit er dies für erforderlich hält – körperlicher Bestandsaufnahme berechtigt. Von Bedeutung für den Verschmelzungsprüfer sind insoweit auch Verschmelzungsbericht, Planungen und Wertgutachten zur Ermittlung der Unternehmenswerte der beteiligten Rechtsträger (vgl dazu auch Mayer in Widmann/Mayer, § 11 Rn 26; Zeidler in Semler/Stengel, § 11 Rn 8). Das Auskunfts- und Prüfungsrecht besteht gegenüber allen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern. Für welchen Rechtsträger der Verschmelzungsprüfer bestellt ist, spielt hierbei keine Rolle. Die Auskunftspflicht besteht also auch für einen Rechtsträger gegenüber einem Verschmelzungsprüfer, der bei einem anderen Rechtsträger bestellt ist. Die Verschmelzungsprüfer können sämtliche Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für ihre Prüfung erforderlich sind (Drygala in Lutter, § 11 Rn 5). Die Vorlagepflicht erstreckt sich auch auf einen etwa erstellten Verschmelzungsbericht. Wegen einer möglichen Strafbarkeit bei unrichtigen Angaben gegenüber einem Verschmelzungsprüfer vgl § 313.

17

Nach § 320 Abs 2 S 2 HGB kann der Verschmelzungsprüfer mit seinen Prüfungshandlungen unmittelbar nach seiner Bestellung und bereits vor Aufstellung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs beginnen. Von diesem Zeitpunkt an besteht auch sein Auskunftsrecht (Lanfermann in Kallmeyer, § 11 Rn 13). Bei Prüfungshandlungen vor Aufstellung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs wird es sich in aller Regel jedoch nur um Vorbereitungshandlungen handeln können, da in erster Linie der Verschmelzungsvertrag und das darin festgelegte Umtauschverhältnis Gegenstand der Prüfung sind.

18

Der Verschmelzungsprüfer entscheidet nach seinem Ermessen über den Umfang der von ihm vorzunehmenden Prüfung. Um sicherzugehen, dass ihm sämtliche relevanten Unterlagen vorgelegt wurden, wird er sich in aller Regel hierüber eine Vollständigkeitserklärung geben lassen (ebenso Zeidler in Semler/Stengel, § 11 Rn 10; Lanfermann in Kallmeyer, § 11 Rn 11).

19

Das Auskunftsrecht im vorbezeichneten Umfang erstreckt sich nach § 11 Abs 1 S 4 ausdrücklich auf alle an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, auf deren Konzernunternehmen sowie abhängige und herrschende Unternehmen der beteiligten Rechtsträger (für eine Erstreckung nur des Auskunftsrechts, nicht jedoch des Einsichts- und Prüfungsrechts Mayer in Widmann/Mayer, § 11 Rn 26; Drygala in Lutter, § 11 Rn 6). Das Auskunftsrecht besteht somit gegenüber allen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern sowie gegenüber sämtlichen mit diesen verbundenen Unternehmen iSv § 15 AktG. Dieses umfassende Auskunftsrecht deckt sich mit dem Kreis der Gesellschaften über die im Verschmelzungsbericht zu berichten ist (vgl hierzu § 8 Rn 44 ff). Das Auskunftsrecht besteht auch gegenüber ausländischen Unternehmen, die die Voraussetzungen des Abs 1 S 4 erfüllen. Lässt sich im Einzelfall das Auskunftsrecht nicht durchsetzen, ist hierauf im Prüfungsbericht ausdrücklich hinzuweisen (Drygala in Lutter, § 11 Rn 6).

Umwandlungsgesetz

Подняться наверх