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Mit dem Verschmelzungsbeschluss stimmen die Anteilsinhaber dem Verschmelzungsvertrag zu. Der Verschmelzungsvertrag kann nur wirksam werden, wenn ein zustimmender Verschmelzungsbeschluss vorliegt.

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Nach Abs 1 S 1 ist Beschlussgegenstand der Verschmelzungsvertrag. Es wird also nicht abstrakt über eine Verschmelzung als solche abgestimmt. Vielmehr bezieht sich der Beschl auf den konkreten Verschmelzungsvertrag. Nicht erforderlich ist, dass der Verschmelzungsvertrag bereits in notariell beurkundeter Form abgeschlossen ist. Die Anteilsinhaber können auch einem Verschmelzungsvertragsentwurf zustimmen (vgl oben Rn 10). Erforderlich ist jedoch stets die Zustimmung zu einem konkreten Vertragswerk. Die Zustimmung zu einem bestimmten Verschmelzungsvorhaben mit der Ermächtigung an die Vertretungsorgane, den hierfür erforderlichen Verschmelzungsvertrag abzuschließen, oder die Ermächtigung zur Regelung noch offener Punkte im Verschmelzungsvertrag ist danach nicht zulässig (Drygala in Lutter, § 13 Rn 23; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 18; Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 28 f; Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 53 ff).

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Der Verschmelzungsbeschluss kann unter Bedingungen oder Befristungen gefasst werden (Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 32). Denkbar ist insoweit insbes die Koppelung des Verschmelzungsbeschlusses an die zu fassenden Verschmelzungsbeschlüsse anderer beteiligter Rechtsträger. So kann etwa beschlossen werden, dass der Verschmelzungsbeschluss Wirksamkeit erst mit Fassung der Verschmelzungsbeschlüsse der übrigen beteiligten Rechtsträger erlangt oder dass der Verschmelzungsbeschluss unwirksam wird, wenn nicht die Anteilsinhaber der anderen beteiligten Rechtsträger Verschmelzungsbeschlüsse innerhalb einer bestimmten Frist gefasst haben. Werden Verschmelzungsbeschlüsse unter Bedingungen oder Befristungen gefasst, ist iRd Registerverfahrens dem Registergericht die Wirksamkeit der gefassten Beschl nachzuweisen. Die Bedingung oder Befristung darf nicht dazu führen, dass die Vertretungsorgane Gestaltungsspielraum hinsichtlich des Inhalts des Verschmelzungsvertrags oder seines Vollzugs erhalten (Drygala in Lutter, § 13 Rn 23). Vielmehr muss der Verschmelzungsvertrag wörtlich so vollzogen werden, wie ihm die Anteilsinhaber zustimmen. Hinsichtlich der Frage, ob ein Verschmelzungsvertrag vollzogen werden soll, dürfen die Vertretungsorgane ebenfalls keinen Ermessensspielraum haben. Vielmehr müssen ihnen stets konkrete Handlungsanweisungen gegeben werden.

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Der Verschmelzungsvertrag bedarf mit seinem gesamten Inhalt der Zustimmung der Anteilsinhaber. Zustimmungsbedürftig ist nicht nur der gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt. Vielmehr ist für sämtliche vertragliche Regelungen, die nach den Vorstellungen der Vertragsparteien, also nach den Vorstellungen der handelnden Vertretungsorgane, Bestandteil des Verschmelzungsvertrags sind, die Zustimmung der Anteilsinhaber erforderlich (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 25). Dies gilt auch für vertragliche Nebenabreden. Die gewünschten Regelungen müssen nicht in einer einheitlichen Urkunde enthalten sein. Besteht das Vertragswerk aus mehreren Urkunden, müssen diese sämtlich den Anteilsinhabern zur Zustimmung vorgelegt werden (Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 53 ff; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 25). Umfasst der Verschmelzungsbeschluss nicht sämtliche verschmelzungsvertraglichen Abreden, ist der Beschluss mangelhaft und damit anfechtbar bzw nichtig (vgl Rn 62 f).

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Werden in der Versammlung der Anteilsinhaber neben dem Verschmelzungsbeschluss noch weitere Beschl gefasst, gelten für diese weiteren Beschl nicht die Bestimmungen des § 13. Dies gilt auch dann, wenn diese weiteren Beschl mit der Verschmelzung im Zusammenhang stehen, etwa für einen Kapitalerhöhungsbeschluss zur Durchführung der Verschmelzung oder für eine Firmenänderung oder weitere Satzungsänderungen beim übernehmenden Rechtsträger, die aufgrund der Verschmelzung vorgenommen werden (Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 34). Zu notwendigen Beschl der Anteilsinhaber für den Fall von Änderungen des Verschmelzungsvertrags vgl § 4 Rn 48.

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Der wirksame Verschmelzungsbeschluss bindet die Anteilsinhaber des betreffenden Rechtsträgers untereinander (Zimmermann in Kallmeyer, § 13 Rn 17). Er beinhaltet zugleich die Weisung an die Vertretungsorgane auf Durchführung der Verschmelzung (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 8; Drygala in Lutter, § 13 Rn 24; Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 65). IÜ hängt die Bindungswirkung des Verschmelzungsbeschlusses davon ab, ob einem bereits wirksamen (notariell beurkundeten) Verschmelzungsvertrag oder dem Entwurf eines Verschmelzungsvertrags zugestimmt wurde.

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Stimmt die Anteilseignerversammlung einem notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag zu, wird der Verschmelzungsvertrag für den betr Rechtsträger mit Fassung des Verschmelzungsbeschlusses im Verhältnis zu den übrigen beteiligten Rechtsträgern bindend (Drygala in Lutter, § 13 Rn 24; zur Frage der Zustimmung zu einem Verschmelzungsvertrag bzw –vertragsentwurf mit Änderungen vgl § 4 Rn 29). Insoweit tritt also Außenwirkung ein. Der für den betreffenden Rechtsträger bindende Vertrag ist allerdings solange insgesamt noch schwebend unwirksam, bis die Anteilsinhaber sämtlicher beteiligter Rechtsträger dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt haben. Wird bei einem beteiligten Rechtsträger der Verschmelzungsbeschluss nicht gefasst, können die Rechtsträger, die sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt haben, ihre Bindung – falls keine Bedingung oder Befristung vereinbart ist – über §§ 108 Abs 2, 177 Abs 2, 1829 BGB analog wieder beseitigen (vgl Zimmermann in Kallmayer, § 13 Rn 18; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 10). Eine besondere Mitteilung der Zustimmung an die übrigen beteiligten Rechtsträger ist für die Bindungswirkung nicht erforderlich (Drygala in Lutter, § 13 Rn 24). Diese tritt vielmehr mit Fassung des Verschmelzungsbeschlusses ein. Neben der eintretenden Bindungswirkung ist der Verschmelzungsbeschluss zugleich die Anweisung an das Vertretungsorgan, die Wirksamkeit der Verschmelzung herbeizuführen (vgl oben Rn 25).

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Stimmen die Anteilsinhaber dem Entwurf eines Verschmelzungsvertrags zu, besteht mit Fassung des wirksamen Zustimmungsbeschlusses noch keine Bindungswirkung gegenüber den übrigen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern (Drygala in Lutter, § 13 Rn 25). Die Bindungswirkung tritt erst mit notarieller Beurkundung des Verschmelzungsvertrages ein. Bis zur notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags kann der Zustimmungsbeschluss also wieder aufgehoben oder geändert werden (Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 66). Bei Zustimmung zu dem Entwurf eines Verschmelzungsvertrags besteht somit ein doppelter Schwebezustand. Zum einen ist die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags, zum anderen ist noch die Fassung der übrigen Verschmelzungsbeschlüsse Voraussetzung für das Wirksamwerden des Verschmelzungsvertrags. Bindungswirkung tritt in diesem Fall iÜ nur ein, wenn der beurkundete Verschmelzungsvertrag wortgleich mit dem gebilligten Entwurf des Verschmelzungsvertrags ist. Weicht der notarielle Vertrag von dem Entwurf ab, ist der beurkundete Vertragstext für den betreffenden Rechtsträger nicht wirksam (Drygala in Lutter, § 13 Rn 25; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 19). Das Zustimmungsverfahren muss erneut durchlaufen werden (vgl zur Bindung von Verschmelzungsbeschlüssen und zur Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags auch bei § 4 Rn 27 und Rn 29).

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Ist der Vertrag notariell beurkundet und liegen die Zustimmungsbeschlüsse der Anteilsinhaber sämtlicher beteiligter Rechtsträger vor (einschließlich etwa erforderlicher Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber), ist der Verschmelzungsvertrag wirksam und für die beteiligten Rechtsträger bindend (Zimmermann in Kallmeyer, § 13 Rn 19). Die Verschmelzung als solche wird allerdings erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt können die beteiligten Rechtsträger noch Änderungen oder Ergänzungen am Vertrag vornehmen oder diesen auch aufheben und so das Verschmelzungsvorhaben stoppen. Zu den hierfür einzuhaltenden Voraussetzungen vgl unter § 4 Rn 42 ff.

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