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6. Kosten

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Für die Beurkundung eines Verschmelzungsbeschlusses fällt eine doppelte Notargebühr an (§ 3 Abs 2 GNotKG iVm Anlage 1 Nr 21100 KV). Geschäftswert ist das Aktivvermögen des betr Rechtsträgers ohne Abzug von Verbindlichkeiten. Der Geschäftswert ist auf 5 Mio EUR begrenzt (§ 108 Abs 5 GNotKG).

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Werden notwendige Zustimmungserklärungen zusammen mit dem Verschmelzungsbeschluss in derselben notariellen Urkunde mitbeurkundet, ist die Zustimmungserklärung nicht gegenstandsgleich; für die Zustimmungserklärung fällt vielmehr eine gesonderte Notargebühr an (Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 248). Gegenstandsgleichheit ist hingegen gegeben, wenn Verschmelzungsvertrag und Zustimmungserklärungen in einer Urkunde beurkundet werden (Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 248). Werden Zustimmungserklärungen in gesonderter notarieller Urkunde beurkundet, sind sie gesondert gebührenpflichtig. Der Geschäftswert einer Zustimmungserklärung ist auf 1 Mio EUR begrenzt (§ 98 Abs 4 GNotKG).

Umwandlungsgesetz

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