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I. Allgemeines

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In § 12 sind Form und Inhalt des Prüfungsberichts des Verschmelzungsprüfers geregelt.

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Über den Prüfungsbericht teilen die Verschmelzungsprüfer den Anteilsinhabern das Ergebnis ihrer Verschmelzungsprüfung mit. Für die Anteilsinhaber ist der Verschmelzungsprüfungsbericht von zentraler Bedeutung, da die unabhängigen Prüfer ihnen als Voraussetzung für die Fassung des Verschmelzungsbeschlusses darüber berichten, ob der Verschmelzungsvertrag vollständig und richtig und insbes das Umtauschverhältnis angemessen ist (Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 9; Zeidler in Semler/Stengel, § 12 Rn 1). Der Prüfungsbericht ist damit neben dem Verschmelzungsbericht der Vertretungsorgane die wesentliche Informationsquelle für die Anteilsinhaber.

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Bei AG, KGaA, eG und eV, die an einer Verschmelzung beteiligt sind, ist der Verschmelzungsprüfungsbericht von der Einberufung der Anteilseignerversammlung an, die über den Verschmelzungsvertrag beschließt, in den Geschäftsräumen des betreffenden Rechtsträgers zur Einsicht der Anteilsinhaber auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Anteilsinhaber unverzüglich und kostenlos eine Abschrift auch des Verschmelzungsprüfungsberichts zu erteilen (§§ 63, 82, 101). Bei der AG kann der Verschmelzungsprüfungsbericht (ebenso wie die übrigen auszulegenden Unterlagen) einem Aktionär mit dessen Einwilligung auf dem Weg der elektronischen Kommunikation übermittelt werden (§ 63 Abs 3 S 2). Ebenfalls bei der AG können Auslegung und Übermittlung entfallen, wenn die Unterlagen über die Internetseite der AG zugänglich sind (§ 63 Abs 4). Für GmbH oder PersHandelsGes, die an Verschmelzungen beteiligt sind, gibt es eine solche ausdrückliche Regelung nicht. Für die PersHandelsGes ist vielmehr in § 42 und für die GmbH in § 47 vorgesehen, dass der Verschmelzungsvertrag (oder sein Entwurf) und der Verschmelzungsbericht den Gesellschaftern mit der Einberufung der Verschmelzungsversammlung zu übersenden sind. Für die GmbH ist in § 49 weiter bestimmt, dass die Verschmelzung als Gegenstand der Beschlussfassung anzukündigen ist und dass die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen jederzeit Auskunft über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der (anderen) beteiligten Rechtsträger zu geben haben. Da bei GmbH und PersHandelsGes, anders wie bei der AG, der KGaA, der eG und dem eV, eine Verschmelzungsprüfung vom Gesetz nicht zwingend angeordnet ist, ist die ausdrückliche gesetzliche Anordnung auch zur Übersendung des Verschmelzungsprüfungsberichts nicht erforderlich. Aus den allg Unterrichtungsvorschriften sowie aufgrund der Bedeutung der Verschmelzungsprüfung für die Anteilsinhaber ist jedoch bei Erstellung eines Verschmelzungsprüfungsberichts bei GmbH oder PersHandelsGes aufgrund analoger Anwendung der entspr Vorschriften für AG, KGaA, eG und eV die bei GmbH und PersHandelsGes bestehende Auskunfts- und Übersendungspflicht auf den Verschmelzungsprüfungsbericht auszudehnen. Auch bei diesen beiden Gesellschaftsformen ist damit ein Verschmelzungsprüfungsbericht zusammen mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung an die Anteilsinhaber zu übersenden (iE ebenso Mayer in Widmann/Mayer, 12 Rn 9; ZeidIer in Semler/Stengel, 12 Rn 2).

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Im Verschmelzungsprüfungsbericht muss keine Aussage zum Verschmelzungsbericht gemacht werden, da der Verschmelzungsbericht nicht Gegenstand der Verschmelzungsprüfung ist (vgl § 9 Rn 17).

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Die Vorschrift des § 12 gilt nach § 125 S 1 auch für die Aufspaltung und die Abspaltung. Gleichfalls anzuwenden ist § 12 für die Vermögensübertragung (vgl § 176 Abs 1, 177 Abs 1).

Umwandlungsgesetz

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