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IV. Geheimhaltung

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Der Verschmelzungsprüfer hat nach § 12 Abs 3 iVm § 8 Abs 2 die Möglichkeit, Tatsachen in seinen Bericht nicht aufzunehmen, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der beteiligten Rechtsträger oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (Drygala in Lutter, § 12 Rn 10; Zeidler in Semler/Stengel, § 12 Rn 12; Mayer in Widmann/Mayer § 12 Rn 29; aA Lanfermann in Kallmeyer, § 12 Rn 12, wonach der Prüfer insoweit keinen Ermessensspielraum haben soll und entspr Tatsachen nicht aufnehmen darf). Die entspr Gründe hierfür sind darzulegen. Wegen der Frage, was als geheimhaltungsbedürftig anzusehen ist, wird auf die Ausführungen unter § 8 Rn 51 ff verwiesen. Der Verschmelzungsprüfer prüft in eigener Verantwortung und nach eigenem Ermessen, ob die Voraussetzungen für eine Geheimhaltung bestehen. An die Erwägungen und Entsch der Vertretungsorgane, die diese bei Abfassung des Verschmelzungsberichts anstellen, ist der Verschmelzungsprüfer nicht gebunden. Er kann also Tatsachen, die die Vertretungsorgane als geheimhaltungswürdig angesehen haben, im Verschmelzungsprüfungsbericht offen legen (Drygala in Lutter, § 12 Rn 10; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 12 Rn 24; Zeidler in Semler/Stengel, § 12 Rn 12; Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 29).

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Der Verschmelzungsprüfer haftet nach § 11 Abs 2, § 323 HGB für die Richtigkeit der von ihm getroffenen Entscheidung. Dabei ist eine Haftung auch für den Fall denkbar, dass sich der Verschmelzungsprüfer einer Entsch der Vertretungsorgane ohne eigene Einschätzung angeschlossen hat. Der Verschmelzungsprüfer wird also bei seiner Entsch stets zu würdigen haben, ob die entspr Entsch der Vertretungsorgane zutreffend war.

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